Ist es durch die Vermittlung einer Hausverwaltung zur Anmietung einer Wohnung gekommen und macht die Hausverwaltung gem. einer Formularklausel im Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale geltend, so ist diese Klausel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG und § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

AG Münster, Urteil vom 31. Juli 2015 – 55 C 1325/15

Problem/Sachverhalt

Die Hausverwaltung macht eine Mietwechselpauschale wegen der Anmietung einer Wohnung geltend und begründet dies mit einer Formularklausel im Mietvertrag. Der Kläger hat diese Pauschale zunächst bezahlt und verlangt sie später zurück.

Entscheidung

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster ergibt sich in sachlicher Sicht aus § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1, 2 a GVG und örtlich nach § 29a Abs. 1 ZPO. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB, § 5 Abs. 1 Wohnvermittlungsgesetz (WoVermG), da die formularmäßige Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Nach § 1 WoVermG liegt ein Wohnungsvermittler vor, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Die Beklagte hat den Eintritt des Klägers in den Mietvertrag geregelt und die damit verbundenen Tätigkeiten übernommen, so dass es zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist. Es kommt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG nicht darauf an, dass zwischen der Hausverwaltung und dem Mieter ein Vertrag zur Wohnungsvermittlung abgeschlossen worden ist, sondern der Gesetzgeber hat diesen Anspruch für den Verwalter nach § 2 Abs. 2 WoVermG ausgeschlossen, so dass es sich um ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB handelt. Auf die Frage, ob derartige Leistungen vereinbart werden könnten, kommt es daher nicht an. Der Leistende hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 WoVermG i.V.m. § 812 ff BGB, § 817 ist von der Verweisung ausgenommen.
Darüber hinaus wäre eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel, aufgrund dessen der Verwalter seinen Anspruch zunächst geltend machte, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach §§ 305 ff BGB. Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die vom Verwender bei Abschluss des Vertrages gestellt werden und somit nicht unter den Parteien individuell aushandelbar sind. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Klausel handschriftlich in den Mietvertrag eingefügt worden ist, denn vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingung im Kopf des Verwenders gespeichert wird, allein die Wiederholungsabsicht ist entscheidend. Gegen eine Individualvereinbarung spricht hier auch die mangelnde Dispositionsmöglichkeit des Klägers. Insoweit hätte die beklagte Verwaltung vortragen und beweisen müssen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hat, konkrete Gegenvorschläge zu unterbreiten, weil sie den Klauselinhalt ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Die Klausel beeinträchtigt den Kläger nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Unangemessenheit liegt vor, sofern der Verwender in nicht hinnehmbarer eigennütziger Weise seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt, ohne die Interessen des Vertragspartners zu beachten. Die Aufwendungen für die Verwaltertätigkeit wurden auf den neuen Mieter abgewälzt, so dass der Verwalter für seine Tätigkeit doppelt bezahlt wurde, obwohl derartige Vermittlungen von der Verwaltertätigkeit mit umfasst werden.

Das Urteil ist rechtskräftig, da der Beschwerdewert unter € 600.- liegt.

Praxistipp

Dem Verwalter ist es untersagt, neben seiner Tätigkeit eine Wohnungsvermittlung, durchzuführen, da diese Tätigkeit von seiner Beauftragung als Verwalter mitumfasst ist. Der Gesetzgeber will die klare Zuordnung des Verwalters in die Sphäre des Vermieters nicht dadurch auflösen, dass es dem Verwalter möglich sein sollte, neben der eigentlichen Tätigkeit noch im selben Objekt für die Vermittlungstätigkeit „doppelt zu kassieren“. Das AG Hamburg, Urt. v. 19.11.1998 – 37B C 298/98 -, juris hat bereits eine Vertragsausfertigungsgebühr als nichtig angesehen, so dass auch diese Tätigkeit von der Verwalterpauschale, die er vom Vermieter erhält, abgedeckt ist und der Mieter diese Leistung aus §§ 812 ff BGB zurückverlangen kann.