Stichwort: Verwaltungsrecht

I. Sachverhalt

Die Klägerin, ein Unternehmen das Windräder aufstellt, begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen Bauvorbescheid, aus dem sich nach Auffassung des in der Berufungsinstanz zuständigen OVG Magdeburg die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt, so dass gebaut werden kann. Der beklagte Landkreis lehnte allerdings die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot, § 44 I Nr. 1 BNatSchG. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des OVG Magdeburg war der Artenschutz trotz Bindungswirkung des Vorbescheids zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot, da dies ein Teil des Naturschutzes sei.

II. Entscheidung

Das BVerwG hat in seinem Urteil v. 27. 6. 2013 – 4 C 1/12 deutlich gemacht, dass der Artenschutz, der u. a. durch das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot konkretisiert wird, ein Belang des Naturschutzes i. S. von § 35 II 1 Nr. 5 BauGB ist und hat damit dem beklagten Landkreis seiner Rechtsauffassung bestätigt. Für die gegenteilige Auffassung des OVG Magdeburg, die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich hätten einen jeweils eigenständigen Charakter und seien deshalb unabhängig voneinander zu prüfen, ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Steht fest, dass ein Vorhaben gegen ein nicht durch Ausnahme oder Befreiung zu behebendes artenschutzrechtliches Verbot verstößt, ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange i. S. von § 35 III 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Das wurde im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, wovon auch das OVG Magdeburg zu Recht ausgegangen ist.

III. Praxistipp

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich kann nicht abschließend bejaht werden, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist.