Stichwort: Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Der Mieter hatte für ca. 2 ½ Jahre eine Doppelhaushälfte angemietet. Er hatte die Räumlichkeiten in weißer Farbe frisch renoviert übernommen. Während der Mietzeit strich er einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gab die Doppelhaushälfte in diesem Zustand bei Mietende an den Vermieter zurück. Dieser ließ die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Der Vermieter entstanden Kosten in Höhe von 3.648,82 Euro.

II. Entscheidung

Der Mieter sei wegen der Rückgabe des mit weiß gestrichenen Wänden übernommenen Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig. Nach Ansicht des BGH v. 6.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12,  hat sich der Mieter vertragswidrig verhalten. Er hätte auf das berechtigte Interesse des Vermieters an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht nehmen müssen. Eine ungewöhnliche Farbwahl mache eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich, der Mieter ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

III. Praxistipp

 

Das bedeutet für die Praxis, dass sog. Farbwahlklauseln im Grunde überflüssig sind. Auch ohne eine solche Klausel muss der Mieter die Mietsache in hellen, eine Weitervermietung problemlos ermöglichenden Farben zurückgeben. Da jede zusätzliche Formulierung in einer Schönheitsreparaturklausel die Gefahr in sich birgt, dass die Klausel deshalb insgesamt unwirksam sein kann, sollte aus Gründen des sichersten Weges von solchen Klauseln Abstand genommen werden. In der Praxis wird sich das Problem eine Zeit lang wahrscheinlich auf die tatsächliche Ebene verschieben, nämlich die Frage, welche Farben bei Rückgabe denn zulässig sind. Weiß ist unproblematisch, champagnerfarben und beige-Töne werden bei dezenter Gestaltung auch noch gehen, helle gelb-Töne werden wahrscheinlich problematisch sein.