Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss bestellten die Wohnungseigentümer die beigeladene Verwalterin für die Dauer von fünf Jahren als Verwalterin. Der Kläger forderte die beklagte Wohneigentümergemeinschaft erfolglos auf, der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zuzustimmen, die der vorzeitigen Abberufung der Verwalterin dienen sollte.

I.              Entscheidung

Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die Abberufung der Verwalterin, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2012, Az.: V ZR 105/11. Es könne offen bleiben, ob diverse Mängel der Amtsführung insbesondere bei der Führung der Beschluss-Sammlung – einen wichtigen Grund gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG darstellten. Denn den übrigen Wohnungseigentümern stehe jedenfalls ein Beurteilungsspielraum zu. Die festgestellten Pflichtverletzungen seien nicht so gravierend, dass nur die sofortige Abberufung vertretbar wäre.

Ein Anspruch des Klägers auf Abberufung der Verwalterin kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG besteht. Denn die Verwalterin ist für die Dauer von fünf Jahren bestellt worden; dies erlaubt den Schluss darauf, dass eine vorzeitige Abberufung an diese Voraussetzung gebunden sein soll. Richtigerweise führt ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG nicht zwingend dazu, dass ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Mehrheit die Abberufung des Verwalters durch das Gericht erreichen kann.

II.            Praxistipp

Der einzelne Wohnungseigentümer kann daher die Abberufung des Verwalters nur dadurch erreichen, dass er in der zuständigen Wohneigentümerversammlung seine Argumente vorträgt und dort einen Beschluss für die Abberufung erwirkt. Nur ausnahmsweise wird aus einem wichtigen Grund die Abberufung des Verwalters durch einen einzigen Wohneigentümer gerechtfertigt sein.