I.              Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Klägerin, eine Dresdner Stadträtin, da sie sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah. Zudem machte sie geltend, dass der Stadtrat und dessen Sportausschuss nicht hinreichend am Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung des Leiters des Eigenbetriebs Sportstätten und Bäderbetrieb in den Jahren 2009 bis 2011 beteiligt worden seien.

II.            Entscheidung

Die Dresdner Stadträte haben einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 19.03.2013 – 7 K 51/12 -. Es handelt sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden muss. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Anfragen nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten seien. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden müsse.

III. Praxistipp

Die Anfragen von Stadträten müssen in der Regel innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden, ansonsten müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen.