Die Entscheidungen der einzelnen Kammern des gleichen Verwaltungsgerichts im Asylrecht bei der Rückführung von antragstellenden Ausländern laufen immer mehr auseinander und sind nicht mehr nachvollziehbar. Die eine Kammer des  Verwaltungsgerichtes Magdeburg hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, § 75 Abs. AsylVfG,  gegen die Rückkehr nach Ungarn abgewiesen und eine andere Kammer den gleichen Sachverhalt zwei Tage später stattgegeben, was nicht nachvollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1.Alt. VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stützt seine Entscheidung auf § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG und kann einen Ausländer in den zuständigen Staat zurückschieben, bei dem der Antragsteller zunächst illegal eingereist ist, Art. 13 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, besser unter Dublin III-VO bekannt. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 80 AsylVfG eine Ententscheidung und kann vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, nicht mehr mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Zur Überprüfung bleibt nur noch die Anhörungsrüge § 152a VwGO oder eine Verfassungsbeschwerde. In der Konsequenz bedeutet dies, dass sich mittlerweile die unterschiedlichen Entscheidungen der verschiedenen Kammern des gleichen Verwaltungsgerichts in den Fällen der Rückschiebung von Antragstellern nach Ungarn, Bulgarien, aber auch Italien, häufen. Weitere divergierende Entscheidungen bei der geplanten Rückführung der Antragsteller nach Rumänien und Lettland zeichnen sich bereits ab.

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Rechtsgrundlage ist Art. 95 Abs. 3 GG, regelt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte. Für Entscheidungen der Untergerichte, die wie die Regelung des § 80 AsylVfG, zu einer Ententscheidung führen, ist im Asylrecht eine entsprechende Regelung mehr als notwendig, denn die unterschiedlichen Entscheidungen sind nur noch abhängig von der Geschäftsverteilung des jeweiligen Verwaltungsgerichts. Auch im Asylrecht muss eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt werden, nicht nur im Interesse der Antragsteller, sondern auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung.