Stichwort: Sozialrecht / Grundsicherung für Arbeitssuchende

Der Bundeskabinett hat die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des SGB XII für das Jahr 2015 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 – RBSFV 2015) beschlossen (Drucksache 423/14 vom 18.09.2014).

Vorgesehen ist ein Anstieg der Regelbedarfsstufen für die Empfänger von Hartz-IV-Leistungen zum 1. Januar 2015 um 2,12 Prozent. Von der Erhöhung profitieren nicht nur Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. ALG II), sondern auch Menschen, die Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen.

Die neuen Regelbedarfsstufen im Überblick

Die Höhe der Grundsicherung wird im kommenden Jahr gegenüber 2014 wie folgt verändert:

Alleinstehend/Alleinerziehend (Regelbedarfsstufe 1): 399 Euro (+ 8 Euro)

  • Paare/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2): 360 Euro (+ 7 Euro)
  • Erwachsene im Haushalt anderer (Regelbedarfsstufe 3): 320 Euro (+ 7 Euro)
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 302 Euro (+ 6 Euro)
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Regelbedarfsstufe 5): 267 Euro (+ 6 Euro)
  • Kinder von 0 bis 6 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 234 Euro (+ 5 Euro)

Die Grundsicherung deckt nicht die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Aufwendungen werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf dem Wohnungsmarkt.

Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Zur Berechnung wird ein Mischindex nach § 28a Abs. 2 SGB XII angewandt. Nach dem vorgesehenen Fortschreibungsmechanismus sind die Regelsätze an die bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie an die bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gekoppelt. Beide Veränderungsraten werden nach § 28a Abs. 3 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt.

Die Ermächtigung für den Erlass der entsprechenden Verordnung ist in § 40 SGB XII enthalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt die Veränderungsrate des Mischindexes und verkündet die Beiträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen.

Da das SGB XII das Referenzsystem für die Leistungshöhe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 20 Abs. 5 SGB II ist, wirkt sich die Fortschreibung unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II aus. Die Fortschreibung wird ferner für die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz übernommen.

Quelle:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/423-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mariyana Marinova LL.M.

Advokat