Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln die Betroffenen verfügen (§ 1 Abs. 6 BErzGG und § 1 Abs. 7 BEEG). Die zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt immer zur Anspruchsberechtigung.

Hingegen sind die Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs- oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Entscheidung

Der Ausschluss von staatlichen Leistungen ist verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.07.2012 Az.:1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11.

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bundessozialgericht vorgelegten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen daher die betroffenen ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle Not selbst zu widmen.

Die Entscheidung liegt auf der Linie die Rechte ausländischer Mitbürger zu stärken.