Beamte haben im Anschluss an einen Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag, nicht aber lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 10.09.2014, Aktenzeichen:
– 3 L 669/14 und 3 L 678/14 – vorab in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden.

Zwölf Feuerwehrbeamte, die in der Leitstelle der Branddirektion Leipzig tätig sind, haben um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und gerügt, dass ihre Dienstpläne gegen die Sächsische Arbeitszeitverordnung verstoßen.

Vorab hat das Gericht zwei Anträge entschieden und sich im Wesentlichen der Ansicht der Antragsteller angeschlossen. Diese haben im Anschluss an einen (um 6.00 Uhr endenden) Nachtdienst Anspruch auf einen dienstfreien Kalendertag i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsAZVO, nicht aber auf lediglich vierundzwanzig Stunden Freizeit. Das fehlerhafte Verständnis der Verordnung führt auch dazu, dass den Beamten im Jahr zu wenig dienstfreie Tage gewährt werden.