Stichwort: Bau- und Architektenrecht

I.              Sachverhalt

Der beklagte Bauherr beauftragte 1998 einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

II.            Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 –, ist der Architekt grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der so genannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof präzisiert damit die Pflichten des Architekten und das Honorar des Architekten entfällt bei Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens.

Teilen Sie unser Wissen: Die Kostenvorstellungen des Bauherrn sind verbindlich und werden Vertragsinhalt des Bau- und Architektenvertrages.