Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg, hat durch das Referat 411, Az.: 411 – 93605/Syrien/2015, eine Verfahrensregelung veröffentlicht zur Aussetzung des Dublin-Verfahrens für syrische Staatsangehörige. Ausgehend von den jeweiligen Verfahrenssstand zwischen der persönlichen Antragstellung und der Abschiebungsanordnung, die vollziehbar ist, wird das Dublin-Verfahren abgebrochen. In der Konsequenz dieser Entscheidung, die am 21.08.2015 in Nürnberg veröffentlicht worden ist, bedeutet dies, dass syrische Staatsangehörige, die in einem anderen Land Fingerabdrücke hinterlassen haben, nicht mehr in dieses Land zurückgeführt werden. Mit dieser Anordnung wird das europäische Asylzuständigkeitsverfahren, entsprechend der Dublin III-Verordnung, für syrische Staatsangehörige ausgesetzt, so das hiermit vor allen Dingen der Druck auf die Staaten Bulgarien und Ungarn verringert wird.

Die betroffenen Asylbewerber werden dann in das nationale Verfahren übernommen und erhalten von den zuständigen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Mitteilung, um dann dort ihre jeweiligen Asylverfahren durchzuführen.

Mit dieser Maßnahme werden nicht nur die Staaten wie Bulgarien und Ungarn entlastet, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr die Chance diesen Flüchtlingen ein geordnetes Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen, die Integration schneller zu fördern, damit sie letztendlich auch besser in den deutschen Arbeitsprozess integriert werden können.