I.              Sachverhalt

Im Jahr 2006 erließ die Kreisbaubehörde Bratislava (Slowakei) eine städtebauliche Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie, die in einer Tongrube einer Ziegelei errichtet werden sollte. Anschließend leitete die slowakische Umweltinspektion ein Genehmigungsverfahren ein, in dem Privatpersonen, die in der Stadt Pezinok wohnen, die Veröffentlichung dieser städtebaulichen Entscheidung beantragten. Die genannte Behörde genehmigte den Bau und Betrieb der Deponie, ohne diese Entscheidung vorher veröffentlicht zu haben. Auf einen von den Betroffenen bei der Verwaltung eingelegten Widerspruch hin wurde die Genehmigungsentscheidung von der zweitinstanzlichen Umweltschutzbehörde bestätigt, nachdem diese die fragliche städtebauliche Entscheidung veröffentlicht hatte. Die beteiligten Bürger erhoben daraufhin Klage vor den slowakischen Gerichten. Der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik hat in diesem Gerichtsverfahren den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Klärung der Frage ersucht, welche Reichweite das Recht der Öffentlichkeit besitzt, an Genehmigungsverfahren für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt beteiligt zu werden.

II.            Entscheidung

Nach dem Übereinkommen von Aarhus der Europäischen Gemeinschaft muss, wenn ein die Umwelt betreffendes Entscheidungsverfahren in Gang gesetzt wird, die betroffene Öffentlichkeit an diesem Verfahren von seiner Einleitung an beteiligt werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit grundsätzlich gebührenfrei Zugang zu allen für das Entscheidungsverfahren relevanten Informationen haben und weiter die Möglichkeit besitzen, die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren erlassenen Entscheidungen vor Gericht anzufechten. Der Öffentlichkeit muss dann Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung gewährt werden, wenn der Standort der Anlage mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist. Die Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an die betroffene Öffentlichkeit darf nicht mit Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15.01.2013, Az.:C-146/10.

III.           Praxistipp

Das Vorenthalten von Informationen kann daher nicht mit Berufung auf Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gerechtfertigt werden, die Öffentlichkeit hat ein Recht auf Information.

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