Das Sozialgericht des Landes Berlin hat sich in einem Urteil vom 05. 10. 2011, Az.: S 112 KR 266/10 mit dem Begriff des Einsatzes bei Leistung der Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V.

Die Parteien des Rechtsstreits waren sich uneinig über die Höhe der Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege.

Das Gericht orientierte sich daran, dass bei der Auslegung vorrangig das Vertragsmodell des § 132a SGB V zur Anwendung kommt und auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Vertragspartner Pauschalen vereinbart haben. Anknüpfungspunkt für die Vergütungspauschalen ist auch nach der vorliegend einschlägigen Vergütungsvereinbarung erkennbar der jeweilige „Einsatz“ des Pflegedienstes beim Versicherten. Der Begriff des Einsatzes ist allerdings in der Vergütungsvereinbarung nicht definiert. Allerdings hat das Sozialgericht Düsseldorf bereits in einem Urteil vom 08. 02.2008, Az.: S 4 KR 58/07 entschieden, dass im Sachzusammenhang und bei natürlicher Betrachtungsweise unter einem Einsatz die Gesamtheit, der von der Pflegekraft erbrachten Leistungen im Rahmen eines mit Anfahrt zum Leistungsort verbundenen Termins beim Versicherten zu verstehen ist. Mit dem Anknüpfungspunkt an die natürliche Betrachtungsweise hat sich das Sozialgericht Düsseldorf für eine Pauschale ausgesprochen und gegen die Abrechnung von einzelnen Maßnahmen.

Die Vergütungsvereinbarung, so das Berliner Gericht weiter, unterscheidet konsequent zwischen der konkreten, einzelnen verordnungsfähigen Maßnahme und dem Einsatz. Dies zu Grunde gelegt kann die Vergütungsvereinbarung zur Überzeugung des Gerichts nur dahin verstanden werden, dass bei Erbringung mehrerer Behandlungspflegemaßnahmen derselben Leistungsgruppe in einem Einsatz die einschlägige Leistungspauschale nur einmal berechnungsfähig ist. Hierfür spricht zunächst das Grundprinzip der Vergütungsvereinbarung, wonach die einzelne Maßnahme nur für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe maßgeblich ist und dieser sodann eine einsatzbezogene Leistungspauschale zugeordnet wird. Bestätigt wird die Auslegung durch Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Vergütungsvereinbarung. Den darin vereinbarten Preisregeln ist gemeinsam, dass pro Einsatz nur eine Leistungsgruppe gilt bzw. abrechnungsfähig ist. Eine Abrechnungsfähigkeit mehrerer Leistungspauschalen derselben Gruppe je Einsatz stünde mit den vorgenannten Prinzipien nicht im Einklang; ein entsprechender Wille der Vertragsparteien kann ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht angenommen werden. Unzumutbaren wirtschaftlichen Härten für den Pflegedienst im Einzelfall kann nicht durch gerichtliche Festsetzung einer für angemessen gehaltenen Vergütung, sondern nur rechtsgeschäftlich, d. h. entweder durch eine Einzelvereinbarung oder durch eine Ergänzung der Vergütungsvereinbarung begegnet werden.

In der Konsequenz für diese Rechtsprechung dazu, dass in Einzelfällen für die Abrechnung einzelner Maßnahmen diese konkret vereinbart werden müssen, da sie von der pauschalen Abrechnung dann nicht mehr umfasst werden.