Immer wieder gibt es von Mandanten Nachfragen hinsichtlich der exakten Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, wenn nur das Datum des Erlass eines Verwaltungsaktes auf dem Bescheid zu ermitteln ist, und die Beteiligten nicht mehr genau feststellen können, an welchen konkreten Datum der Verwaltungsakt ihnen zugegangen ist.

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat kürzlich in einem Beschluss am 28.02.2011, Az.: 4 LA 44/10 sich mit der Frage der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auseinandergesetzt und entschieden, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X, § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG.

 

Mangels der Tatsache, dass die Aufgabe zur Post sich nur aus dem Datum des Bescheides ergibt, gilt daher der Verwaltungsakt auch dann als bekannt gegeben, wenn die Dreitagefrist auf einen der drei genannten Tage fällt.

 

Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Fiktion kann es daher nur geben, wenn derjenige, der sich dagegen wendet, konkrete und aussagekräftige Anhaltspunkte vorlegen kann, die gegen diese gesetzliche Fiktion sprechen.

 

Es kommt eben nicht darauf an, ob an diesem Tag gearbeitet wird oder nicht. Der Gesetzgeber will mit dieser gesetzlichen Fiktion erreichen, dass der Beginn oder das Ende konkrete Fristen bestimmt werden kann. Insbesondere im Verwaltungsverfahren ist dies notwendig, denn die verschiedenen Widerspruchsfristen beginnen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und der Adressat eines Verwaltungsaktes hat sich dann entsprechend in der laufenden Frist zu erklären, ob er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht.

 

Nach Ansicht des Gerichtes kommt es auch nicht darauf an, dass eine flächendeckende Briefzustellung an Samstagen nicht mehr überall gewährt wird, da durch die unterschiedliche Handhabung der Briefzustellung die Möglichkeit Rechtsschutz zu suchen, nicht behindert wird. Es handelt sich, wie schon oben dargelegt, nicht um eine gesetzliche Fiktion zur Berechnung einer Frist, sondern es geht hier nur um die konkrete Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes.

 

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist zuzustimmen, da sie nach der ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nicht eine Frist zum Laufen bringt, sondern sie stellt lediglich darauf ab, an welchen konkreten Datum der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist.