In der streitbefangenen Wohnung wurde eine Belästigung durch Zigarettenqualm und Essensgeruch festgestellt, wobei der Mangel offenbar mit der besonderen Bauweise des Gebäudes zusammenhängt, dass nicht so abgedichtet werden konnte, wie normalerweise üblich. Die verschiedenen vorangegangenen Abdichtungsversuche, die zu keiner Verbesserung der Geruchsbelästigung geführt hätten, würden dies belegen. Dabei sei bestätigt worden, dass keine Maßnahme zu einer Verbesserung der Geruchsbelästigung geführt hätte. Dabei sei es unwichtig, auf welche Weise die Gerüche in die Wohnung eindringen würden, da in jedem Fall ein den Anspruch des Mieters begründender Fehler vorliege.

 

I.              Entscheidung

 

Von außen eindringende Gerüche begründen einen Mietmangel der Wohnung, so das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 27.05.1998 – Az. 5 S 421/97. Das Landgericht entschied im Sinne der Mieter und stellte fest, dass diese einen Anspruch auf Mietminderung hatten, da die Wohnung mit einem erheblichen Mangel im Sinne des § 537 BGB behaftet gewesen sei. Lassen sich in der eigenen Wohnung Gerüche nach Essen und Zigarettenrauch feststellen, die von außen hereindringen, so besteht darin ein Fehler der Mietsache. Eine Mietminderung bis zu 20 Prozent ist damit gerechtfertigt. Ein über diese Quote hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht, da dieser für schwerwiegendere Fälle, wie Feuchtigkeit oder Heizungsausfall im Winter, vorbehalten bleibt.

 

 

II.            Praxistipp

 

Der Umfang der Minderung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles und für eine Geruchsbelästigung wurde eine Minderungsquote von 20 % festgelegt, so dass nur bei gravierenden und länger andauernden Mängeln eine höhere Quote anzunehmen ist.