Stichwort: Verwaltungsrecht / Besoldungsrecht

I.              Sachverhalt

Im vorliegen Fall hatte der Kläger gerügt, seine Besoldung auf der Basis der Einstufung in vom Lebensalter bestimmte Dienstaltersstufen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

II.            Entscheidung

Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel – etwa die Anerkennung von Berufserfahrung – gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt zum 01. April 2011 das Besoldungsrecht europarechtskonform dahingehend geändert, dass es nunmehr auf sog. Erfahrungsstufen beruht und nicht mehr maßgeblich auf das Lebensalter abstellt. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht die vom Kläger begehrte „Anpassung nach oben“, d.h. dessen Einstufung in die höchste Besoldungsstufe ausgesprochen, sondern sich an der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze orientiert.

Das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt verstößt gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Das Land Sachsen-Anhalt wird daher verpflichtet ca. € 10.000.- Besoldung an den Kläger nachzuzahlen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ist in seinem Urteil vom 11.12.2012 – 1 L 9/12 – im Kern der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt und hat auf der Grundlage mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass die Besoldung nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe.

I.              Praxistipp

Die Entscheidung regelt nur den konkreten Einzelfall, nicht aber andere Entscheidungen und die vielen, anderen Besoldungsfälle werden hiervon nicht tangiert, es sei denn der Landesgesetzgeber macht eine entsprechende Neuregelung.