Stichwort: Verkehrsrecht

I.              Sachverhalt:

Der angeklagte Feuerwehrmann des zugrunde liegenden Verfahrens war am im Juli 2011 in Hamburg bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn trotz Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlage mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Kreuzungsbereich zugefahren und dort mit einem Linienbus kollidiert. Bei dem Verkehrsunfall wurden zwei Fahrgäste des Linienbusses getötet und zahlreiche weitere Businsassen sowie vier Feuerwehrleute teils schwer verletzt.

II.            Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013 – 4 StR 66/13 – hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit der das Gericht den Fahrers eines Feuer­wehr­einsatz­fahrzeuges wegen fahrlässiger Tötung bei einem Verkehrsunfall zwischen Feuerwehrfahrzeug und Linienbus zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte.

III. Praxistipp

Die Sonderrechte der Feuerwehr dürfen  „nur  unter gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“, § 35 Abs. 8 StVO. Auch bei Fahrten unter Blaulicht sind daher grundsätzlich die Verkehrsregeln zu beachten und der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges muss sich an einer Kreuzung davon überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben, auch wenn er gem. § 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte genießt, LG Halle (Saale), Urteil vom 28.12.2011 – 6 O 1917/11 -; juris. (vgl. Rüdiger Balke, „Anmerkung zur Entscheidung des LG Halle/Saale  v. 28. 12. 2011 in SVR 2013, 27-28; Ewald Ternig, “Sonderrechte und Wegerechte nach §§ 35,38 StVO“ in VD 2006, 183 – 186). Die Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten wird im Einzelfall nach den Umständen des Falles entschieden, OLG Naumburg, Urt. v. 8.2.2913 – 10 U 39/12 -, juris.