I. Sachverhalt

Der Gesetzgeber in Brandenburg hat im Jahr 2010 eine Verbesserung der Personalausstattung in den Kindertagesstätten für die Kinder im Krippen- und Kindergartenalter beschlossen. In den Kindertagesstätten wurde deshalb mehr Personal beschäftigt. Zur Finanzierung erhielten die Träger der Kitas von den Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe höhere Personalkostenzuschüsse. Gleichzeitig erhöhte das Land zur Gegenfinanzierung den im Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Zuschuss, den es zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung an die Landkreise und kreisfreien Städte zahlt, um jährlich 36.132.600 Euro. Mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde haben die vier Städte geltend gemacht, dieser Betrag stelle keinen ausreichenden finanziellen Ausgleich für die Mehrausgaben dar, der Gesetzgeber habe die Kostensteigerung zu gering veranschlagt. Auch die Verteilung der Mittel verstoße gegen die Landesverfassung.

II. Entscheidung

Die Finanzierung der besseren Personalausstattung in den Kindertagesstätten in Brandenburg verstößt seit dem Jahr 2010 gegen die Verfassung des Landes Brandenburg, so das Landesverfassungsgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 30.03.2013
– VfGBbg 49/11 –
Die Regelung über die Personalkostenzuschüsse, die die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten, wurde vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab damit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam gegen eine Regelung im Kindertagesstättengesetz statt. Der Gesetzgeber muss spätestens mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 eine den Anforderungen der Landesverfassung gerecht werdende Kostenausgleichsregelung treffen.

III. Konsequenzen

Der brandenburgische Landesgesetzgeber muss spätestens mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 eine neue Kostenausgleichsregelung treffen.