I.              Sachverhalt

Der Braunschweiger Oberbürgermeister hatte einer Fraktion im Stadtrat Akteneinsicht und einem Abgeordneten im Stadtrat Auskunft verweigert, weil die Anträge nicht ausreichend begründet seien.

II.            Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 25.04.2013 – 1 A 225/12 und 1 A 28/13 – entschieden, dass der Bürgermeister Ratsmitgliedern umfassend informieren muss. Bürgermeister müssen Ratsmitgliedern in Angelegenheiten der Kommune auf Antrag grundsätzlich umfassend Auskunft und Akteneinsicht gewähren. Die Anträge müssen nicht begründet werden.

III.           Praxistipp

Auch nach der sachsen-anhaltischen Gemeindeordnung, § 43 Abs. 3 GO, hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht ohne Unterstützung durch andere Mitglieder Anträge an den Bürgermeister im Gemeinderat und in den Ausschüssen, den es angehört zu stellen. Dieses Recht kann auch nicht dadurch begrenzt sein, dass der Bürgermeister und die Verwaltung auf dem Standpunkt stehen, der jeweilige Antrag sei nicht begründet genug. Die Gemeinderäte haben zur Ausübung ihrer Kontrolle ein umfassendes Auskunftsrecht, denn nur so können sie ihren Aufgaben gerecht werden, auf den Umfang der Begründung kommt es daher nicht an.