Stichwort: Wohn-und Teilhaberecht des Landes Sachsen-Anhalt

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Berlin-Charlottenburg. In zwei Etagen dieses Hauses sind jeweils elf Apartments an pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet. Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die Vermieterin eine stationäre Einrichtung, weil die Kosten für Serviceleistungen, die die Bewohner von ihr beziehen müssen, die Bruttomiete um mehr als 20% überstiegen. Die Mieter seien faktisch gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, dass die zugrunde gelegte 20%-Grenze dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Sie selbst sei jedenfalls nur geringfügig zu Betreuungsleistungen verpflichtet. Die wesentliche Betreuung rund um die Uhr werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes sei gewährleistet.

II. Entscheidung

Das Verwaltungsgericht bestätigte den Bescheid des Beklagten, VG Berlin, Urteil vom 21.08.2013 – 14 K 80.12. Wer Apartments an Demenzkranke vermietet und deren Pflege faktisch an einen bestimmten Pflegedienst koppelt, betreibt eine stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner Heimrechts.

 Die beiden Etagen seien stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) und unterlägen damit der «Heimaufsicht». Obwohl die Apartment-Vermietung und die Pflege Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern seien, liege eine heimartige Unterbringung vor, da beide Vereinbarungen tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig seien. Die pflegebedürftigen Bewohner könnten praktisch keinen anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Dienst mit der Pflege beauftragen, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen. Damit entspreche ihre Situation derjenigen «klassischer» Heimbewohner, die in doppelter Hinsicht – bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege – abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig seien. Auf die 20%-Grenze komme es nicht an. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

III. Praxistipp

Auch nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) vom 17.2.2011 wäre keine andere Entscheidung zu erwarten, da nach § 5 Abs. 1 S. 1 WTG LSA es sich um keine selbstorganisierte Wohngemeinschaft bei Demenzkranken handelt, die von einem Träger strukturell unabhängig ist. Somit handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 WTG LSA, die dann der Heimaufsicht mit allen ihren Möglichkeiten unterliegt.