Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einen Schlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, den er nicht herausgeben wollte.

I.              Entscheidung

Das Amtsgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 18.02.1994, Az.: 217 C 483/93, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, einen Wohnungsschlüssel zur vermieteten Wohnung zurückzubehalten. Der Mieter hat das Recht, vom Vermieter die Herausgabe des einbehaltenen Schlüssels zu verlangen. Der Mieter ist deshalb berechtigt, das Wohnungsschloss auf Kosten des Vermieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel zur Wohnung behalten hat und diesen nicht herausgeben will. Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur Herausgabe aller Wohnungsschlüssel nicht nach, dann sei der Mieter berechtigt, das Wohnungstürschloss auswechseln zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten habe der Vermieter zu tragen. Dem Mieter stünde wegen der Kosten ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.

Kommt ein Vermieter seiner Pflicht zur Herausgabe aller Wohnungsschlüssel nicht nach, dann ist der Mieter berechtigt, das Wohnungstürschloss auswechseln zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Vermieter zu tragen. Dem Mieter steht wegen der Kosten ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.

 

II.            Praxistipp

Die Anzahl der übergebenen Schlüssel ist im Mietvertrag mit anzugeben, so dass beide Parteien sichergehen können, dass einerseits alle Schlüssel übergeben worden sind und der Mieter auch die Gewährleistung dafür hat, alle Schlüssel erhalten zu haben. Das Urteil macht aber auch deutlich, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Schlüssel zu behalten, um auch in Notfällen die Wohnung öffnen zu können.