Gemäß § 560 Abs. 4 BGB können sowohl der Vermieter wie auch der Mieter nach einer Betriebskostenabrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Dabei ist die letzte Betriebskostenabrechnung Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen. Berücksichtigt werden dürfen aber bereits eingetretene oder noch eintretende Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden.

 

Zunächst hatte der BGH entschieden, dass die Abrechnung nur formell ordnungsgemäß sein musste. Materielle Fehler sollten nach der Entscheidung und der weiteren Entscheidung des BGH einer Anhebung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht entgegenstehen. Der Mieter sollte nach diesen Entscheidungen verpflichtet sein, die Betriebskostenvorauszahlungen in der erhöhten Höhe zahlen zu müssen mit der Folge, dass das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB oder § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ggf. gekündigt werden konnte. Die Rechtsprechung des Senats beruhte auf der Überlegung, dass über die Anpassung der Vorauszahlungen alsbald nach einer Abrechnung Klarheit herrschen sollte und deshalb möglicherweise aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung nicht in diesem Rahmen ausgetragen werden sollten, zumal es lediglich um vorläufige Zahlungen geht, über die im Rahmen der späteren Jahresrechnung ohnehin noch Rechenschaft abzulegen ist. Es erfolgt nun eine Änderung der Rechtsprechung.