Stichwort: Mietrecht / Familienrecht

I. Sachverhalt

Der Ehemann schloss mit einem Stromkonzern einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. In der Folgezeit trennte sich das Ehepaar und die Ehefrau, die im Mai 2010 aus der gemeinsamen Wohnung auszog kümmerte sich nicht darum, dass der Mietvertrag auf den nun allein lebenden Ehemann umgestellt worden ist.. Nachdem der in der Wohnung weiter lebende Ehemann die Stromrechnungen nicht bezahlte, kündigte der Stromkonzern im September 2010 den Vertrag und nahm die Ehefrau wegen der ausstehenden Beträge in Anspruch. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihre Zahlungspflicht mit dem Auszug aus der Wohnung erloschen sei.

II. Entscheidung

Schließt ein Ehegatte während der Ehe einen Vertrag ab, so wird grundsätzlich der andere Ehegatte mit verpflichtet, § 1357 Abs. 1 BGB. Lebt das Ehepaar getrennt voneinander, kommt es nicht zu einer Mitverpflichtung. Die Mithaftung aus einem während der Ehe geschlossenen Stromlieferungs­vertrag erlischt jedoch nicht nach dem Auszug aus der Ehewohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12 – hervor.

Begründet wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit, dass der Stromlieferungsvertrag während der Ehe ein Bedarfsdeckungsgeschäft darstellt und daher sowohl die Ehefrau als auch den Ehemann verpflichtet. Diese eheliche Verpflichtung endet nicht mit dem Auszug, sondern erst, wenn der Vertrag angepasst worden ist, § 1357 Abs. 1 BGB. Eine entsprechende Anwendung des § 1357 Abs. 3 BGB für die Fälle von Dauerschuldverhältnissen sei nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht gekommen. Es habe insofern an einer Regelungslücke gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an dem Vorliegen des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten gewollt hat.

III. Praxistipp

im Falle des Verbrechens einer Lebenspartnerschaft, sei es eine Ehe oder die Parteien leben nur so zusammen und haben beide die Verträge unterschrieben, ist es dringend erforderlich, dass der aussehende Partner dafür sorgt, dass die Verträge, die in Zusammenhang mit der Mietsache abgeschlossen worden sind, umgestellt werden, so dass Vertragspartner die Partei wird, die die Wohnung übernimmt. Ansonsten entsteht eine Mithaftung,. Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof dies schon als ausreichend angesehen, wenn nur der eine Partner den Vertrag unterschrieben hat und der andere während der Laufzeit des Vertrages mit in der Wohnung als Bedarfsgemeinschaft gelebt hat.