I.              Sachverhalt

Die Beklagten sind Mieter des Einfamilienhauses der Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Ehefrau und Tochter benötigt. Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Mietvertrags sei nicht absehbar gewesen, dass ihr Enkel mit seiner Familie in dem Haus würde wohnen wollen. Er habe zu dem Zeitpunkt noch woanders gearbeitet und es sei geplant gewesen, dass er versetzt werden würde, weshalb das Haus für ihn nicht in Frage gekommen sei. Seine spätere Frau sei schwanger geworden. Erst nach der Geburt der gemeinsamen Tochter habe ein Umdenken über die zukünftige Lebensplanung stattgefunden und der Enkel habe sich entschieden, seine Karrierepläne zurückzustellen und mit seiner Familie in der Umgebung zu bleiben. Die Beklagten haben der Kündigung widersprochen und Härtegründe unter anderem wegen nicht abgewohnter Investitionen geltend gemacht. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung des von ihnen gemieteten Einfamilienhauses wegen Eigenbedarfs in Anspruch.

II.            Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2013 – Az.: VIII ZR 233/12 – festgestellt, dass die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung seien erfüllt. Es stehe fest, dass die Klägerin die Wohnung ihrem Enkel und dessen Ehefrau und Tochter überlassen wolle. Die Kündigung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl sie schon rund drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgt sei. Zwar käme eine Treuwidrigkeit in Betracht, wenn die Klägerin bei absehbarem Eigenbedarf die Möglichkeit des Abschlusses eines befristeten Mietvertrags nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehabt und nicht wahrgenommen hätte. Der Eigenbedarf sei jedoch bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbar gewesen.

Auch hätten die Beklagten keinen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses nach §§ 574 f. BGB („Sozialklausel“). Sämtliche geltend gemachten Härtegründe stellten letztlich nur die mit einem Umzug unvermeidlich verbundenen Unannehmlichkeiten dar. Dies gelte auch in Anbetracht der Aufwendungen zur Ausgestaltung der Wohnung. Es liege auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, § 242 BGB, vor.

III.           Praxistipp

Eine Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarf für einen Familienangehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch nicht absehbar war. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung bei Eigenbedarf ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich zu betrachten und auch der Bundesgerichtshof hat im konkreten Fall eine Einzelfallentscheidung getroffen, so dass auch dieses Urteil nicht zu generalisieren ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an und man sollte sich in so einem Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen.