Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht. Nachdem im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt worden war, erhielt der Kläger in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Juli 2004 wurde er auf seinen Antrag, unter der falschen Identität, eingebürgert. Im Oktober 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der Landeshauptstadt Stuttgart, seine Personalien zu berichtigen. Dabei gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei.

Diese Täuschungshandlung liege jedoch länger als fünf Jahre zurück und könne ihm deshalb nicht mehr vorgehalten werden. Es sei ihm ein Anliegen, in seiner Familie und seinem Umfeld unter seiner wahren Identität aufzutreten. Die Beklagte, die Landeshauptstadt Stuttgart, nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen. Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim VG Stuttgart.

I.              Entscheidung

Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine Einbürgerung, die der Einbürgerungserwerber unter einer falschen Identität erlangt hat, nichtig ist und daher die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des VG Stuttgart war die Einbürgerung des Klägers nichtig. Ein Verwaltungsakt wie die Einbürgerung sei nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei, § 44 I VwVfG. Dies sei hier der Fall. Zwingende, im Gesetz unausgesprochene, Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststehe. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könnte nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien. Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien. Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute fünfjährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

Das VG Stuttgart hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die der Kläger am 27.12.2012 eingelegt hat. Über die Berufung wird der VGH Mannheim entscheiden.

II.            Praxistipp

Flüchtlinge glauben fast immer, dass sie mit einer falschen Identität nicht zurückgeschickt werden könnten, falls festgestellt wird, dass keine Gründe vorliegen, um in Deutschland legal zu bleiben. Es ist dann nicht nur äußerst schwierig die richtige Identität feststellen zu lassen, sondern die Ausländerbehörden sind gehalten, die Staatsanwaltschaft einzuschalten und die Einbürgerung kann auch nicht gewährt werden. Es ist eben ein Irrglaube zu glauben, dass durch die Täuschung der Identität in jedem Fall eine Ausweisung oder Abschiebung verhindert werden kann.