Stichwort: Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

I. Sachverhalt

Seit dem 01.11.2012 haben Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben und Leistungen bei häuslicher Pflege für eine im Haushalt tätige Pflegekraft erhalten, einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient.

II. Entscheidung

Der Zuschlag für Pflegeleistungen ist auch in einer familiäre Wohngruppe möglich, so das Sozialgericht Münster, Urteil vom 17.01.2014  – S 6 P 166/13 – .In einer ambulant betreuten Wohngruppe haben die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von € 200.- monatlich seit der Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetz.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung auch dann erfüllt, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Familienverbund leben und Leistungen der häuslichen Pflege durch die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter erbracht werden. Die im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands der Pflegekassen vertretene Auffassung, dass bei einem Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds generell nicht der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung angenommen werden könne, hielt die Kammer nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten besonderen Schutz von Ehe und Familie und dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

III. Praxistipp

Für Sachsen-Anhalt ergibt sich daraus, dass eine stationäre Pflegeeinrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt (WTG-LSA) auch eine Wohngruppe ist, die „nur“ aus Familienmitglieder besteht. Insoweit ist dies eine erfreuliche Klarstellung des Sozialgericht in Münster, die auch in Sachsen-Anhalt Anwendung findet.