I. Sachstand

Die Beklagte schloss mit dem Fitnessstudio einen Formularvertrag über die Nutzung der Einrichtungen in dem Fitness-Center. Der Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich jeweils um zwölf Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung war in dem Vertrag geregelt und war möglich, wenn der Nutzer des Fitnessstudios die Einrichtung des Fitness-Centers nicht nutzen kann, wobei ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss und dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der attestierten Krankheit. Mit Schreiben kündigte die Beklagte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes das Vertragsverhältnis wegen gesundheitlicher Probleme. Das Fitnessstudio akzeptierte dies nicht und nahm eine wirksame Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin an, also nach Ende der zweijährigen Laufzeit.

 II. Entscheidung

Bei jedem Dauerschuldverhältnis stehe dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu, so noch einmal der BGH in seinem Urteil vom 08.02.2012 – Az.: XII ZR 42/10. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Kündigungsklausel das Recht  auf Kündigung einschränke, da  dieses Recht unangemessen ist, § 307 Abs. 1 BGB. Mit der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung könne die Klausel dahin verstanden werden, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen sei. Zu beanstanden sei auch, dass die Klägerin durch diese Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht habe, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben sollten. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertige es nicht, von den Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen, die einer weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegenstehen soll. Eine weitere Einschränkung des Kündigungsrechts erfahre der Kunde schließlich auch dadurch, dass eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorsehen. Aufgrund der kurzen Frist könne der Kunde gezwungen sein, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren.

III. Auswirkungen für die Praxis

Keine Probleme wird die Rechtspraxis mit der Bestätigung des Grundsatzes haben, dass Dauerschuldverhältnisse stets aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden können. Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof mit Recht eine unangemessene Beschränkung dieses Kündigungsrechts angenommen, soweit allein gesundheitliche Gründe berücksichtigungsfähig sein sollten.