Das VG Gelsenkirchen hat am 03.09.2014 – 18a 223/13 A –  in fünf Verfahren jeweils das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, die der religiösen Minderheit der Yeziden angehörenden und aus dem Nordirak stammenden Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asylanträge der Kläger allerdings noch vor dem Vorrücken der Kampftruppen des Islamischen Staates abgelehnt.

Das VG Gelsenkirchen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen, sodass auch die deutschen Gerichte mittlerweile sich auf die Tatsachen im Irak einstellen und den Ereignissen im Nordirak nicht tatenlos gegenüber stehen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts droht den Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aufgrund der aktuellen Lage im Nordirak eine an ihren Glauben anknüpfende, sog. „Gruppenverfolgung“ durch die Gruppierung „Islamischer Staat“. Nach übereinstimmenden Berichten der führenden Medien befinde sich ein großer Teil der bislang im Nordirak lebenden Yeziden unter vor allem für Kinder und alte Menschen lebensgefährlichen Bedingungen auf der Flucht vor einem von der Gruppierung „Islamischer Staat“ offensiv kommunizierten und mit Gewalttaten untermauerten Verfolgungsprogramm. Innerhalb des Iraks stehe den Yeziden kein Schutz zur Verfügung, weil weder die irakische Armee noch die kurdischen Peshmerga einen Schutz gegen die vorrückenden Truppen des „Islamischen Staates“ bieten würden und die kurdischen Autonomiegebiete nicht über ausreichende Kapazitäten verfügten, um den Flüchtlingsstrom zu bewältigen. Diese Erkenntnisse würden dadurch untermauert, dass auch Vertreter der Bundesregierung sowie des UNHCR übereinstimmend von einem drohenden Völkermord an der yezidischen Bevölkerung sprechen.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: juris