Stichwort Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Das Amtsgericht Spandau hat einen Mieter nach fristloser Kündigung durch den Vermieter zur Räumung verurteilt, nachdem der Mieter eine andere Hausbewohnerin tätlichen angegriffen hatte.

II. Entscheidung

Das Amtsgericht Spandau, Urteil vom 26.02.2013 – 11 C 126/12 –  entschied, dass Tätlichkeiten gegenüber Hausbewohnern regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ganz anders dagegen das Amtsgericht Magdeburg, dass in einem ähnlich gelagerten Fall die fristlose Kündigung mit dem Hinweis auf die Darlegungs- – und Beweislast des Vermieters abwies, obwohl in der Nacht, in dem die Tätlichkeiten gegenüber den anderen Hausbewohnern geschah das Sondereinsatzkommando der Polizei in dem Haus die Ruhe wiederherstellte. Tätlichkeiten gegenüber anderen Hausbewohnern rechtfertigen nicht immer eine fristlose Kündigung, so das AG Magdeburg, Urteil vom 01.02.2013  – 162 C 1432/12 (162)., da der Vermieter beweispflichtig ist.

Das Amtsgericht Spandau hatte den Mieter nach fristloser Kündigung durch den Vermieter zur Räumung verurteilt. Das Gericht war nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Mieter habe eine andere Hausbewohnerin mit voller Wucht aus dem Fahrstuhl gestoßen, so dass diese mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Solche Tätlichkeiten gegenüber Hausbewohnern rechtfertigten regelmäßig eine fistlose Kündigung.

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, dass das Verhalten des Beklagten nicht mit einem Hinweis auf die besonderen Verhältnisse im Haus verharmlost werden könne. Es sei möglich, dass bestimmte milieubedingte Verhaltensweisen unter Berücksichtigung des bekannten Umfeldes vom Vermieter zu tolerieren seien. Dazu gehöre aber nicht eine massive Tätlichkeit gegenüber einer körperlich unterlegenen Frau.

III. Praxistipp

Jeder konkrete Sachverhalt ist anders zu betrachten und bei jedem zu entscheidenden gerichtlichen Verfahren kommt es darauf an, ob und wie es den Parteien gelingt ihrer Darlegungs-und Beweislast gegenüber dem Gericht nachzukommen.