Der Gewerbetreibende wollte seine Daten aus der von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH im Internet unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de betriebenen Gewerbedatenbank löschen lassen.

Der Gewerbetreibende wollte seine Daten aus der von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH im Internet unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de betriebenen Gewerbedatenbank löschen lassen. Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH hatte dem Gewerbetreibenden unter dem 17.02.2012 ein Telefaxschreiben geschickt, in dem es unter anderem hieß:

„Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung:

Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, Email,

Internetadresse […] jährlich inkl. USt Eur. 569,06.

Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt.“

Im Unterschriftsfeld findet sich unter dem Firmenstempel der Verfügungsklägerin die handschriftliche Unterzeichnung: „i. A. —–„.

Rechnung in Höhe von 569,06 €

Mit Schreiben vom 11.05.2012 forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin auf, eine Rechnung vom 13.03.2012 in Höhe von 569,06 € zum Ausgleich zu bringen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2012 wies die Verfügungsklägerin die geltend gemachte Forderung zurück, da eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2012 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, die Veröffentlichung der Kontaktdaten der Verfügungsklägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu entfernen.

Die Verfügungsklägerin beantragte u.a, die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail und Homepage inkl. Verlinkung der Antragsgegnerin im Internet zu veröffentlichen.

 

I.              Entscheidung

 

Das Landgericht Gießen sieht in seinem vom Urteil vom 05.07.2012, Az.:  5 O 312/12 einen wirksamen Vertrag zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und den Kunden zustande gekommen. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Der Gewerbetreibende (Verfügungsklägerin) habe keinen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, die Erreichbarkeitsdaten der Verfügungsklägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu veröffentlichen. Die Verfügungsklägerin hat ihre Eintragung unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de bei der Verfügungsbeklagten verbindlich bestellt, anderer Auffassung: AG Düsseldorf, das den Vertrag als sittenwidrig erachtet, Beschluss vom 18.11.2011 – 35 C 9172/11 –..

Das Landgericht Gießen führte aus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eintragung der Verfügungsklägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zustande gekommen sei. Zwar habe die Verfügungsbeklagte ihr Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages zunächst an die —– GmbH, —– Str. —–, —– gerichtet. Dieses Angebot habe die —– GmbH nicht angenommen. Allerdings habe die Verfügungsklägerin ihrerseits mit ihrer Erklärung vom 27.02.2012 ein neues Angebot abgegeben, § 150 Abs. 2 BGB.

Bei der Erklärung vom 27.02.2012 handele es sich um eine Willenserklärung der Verfügungsklägerin, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages zur Eintragung von Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-mail und Homepage der Verfügungsklägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Mit der Erklärung vom 27.02.2012 habe die Verfügungsklägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfügungsbeklagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt. Sie habe damit eine an die Verfügungsbeklagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertragsparteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die „i. A.“ unterzeichnende Frau —– dabei nicht im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel. Die Verfügungsklägerin habe ihre Willenserklärung vom 27.02.2012 auch nicht rechtzeitig widerrufen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.  Da die Annahme des Antrages nach § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei und die Verfügungsbeklagte überdies mit der Zahlungsaufforderung vom 11.05.2012 das Angebot der Verfügungsklägerin angenommen habe, sei der Vertrag zwischen den Parteien über die Bestellung des Basiseintrages wirksam zustande gekommen, stellte das Landgericht Gießen fest.

 

II.            Praxistipp

 

Es bleibt nach wie vor spannend und es bleibt abzuwarten, wie die Obergerichte diese Frage sehen, denn das Landgericht Gießen ist in dieser Frage nur ein unteres Gericht. Die Unterschrift unter derartige Verträge kann nach wie vor Kosten nach sich ziehen, mit denen man nicht gerechnet hat.