I. Sachverhalt
Die 1968 geborene, türkische Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ca. dreimal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen. Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet. Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30 Prozent, d.h. um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.
II. Entscheidung
Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen einen Integrationssprachkurs besuchen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 13.05.2013 – S 12 AS 484/10 -. Begründet wurde dies damit, dass erwerbsfähige Hilfeempfänger zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit verpflichtet sind. Dies, so das Gericht, beruhe auf dem Prinzip des „Förderns und Fordern“. Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.
III. Praxistipp
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jobcenter ist nicht nur eine wirksame Maßnahme die Integrationsbereitschaft zu dokumentieren, sondern sie führt auch immer dazu, dass keine Leistungskürzungen eintreten.
Hallo sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte und Mitarbeiter,
vielleicht können sich die Herren Koehler noch an mich erinnern. Wir haben uns in der Zeit von Januar bis Ende Februar im Studieninstitut für Kommunalverwaltung ein mal wöchhentlich gesehen und ich habe Ihre Vorträge, vom Inhalt und der Darbietung her, als sehr interessant empfunden.
Nun kurz zu dem obigen Beitrag: Der Satz, der in der fünften Zeile des Abschnittes II. Entscheidung beginnt, scheint mir etwas unvollständig. Vielleicht ist dort beim Formatieren etwas verloren gegangen?! („Teilen Sie unser WissDas Sozialgesetzbuch II,“)
MfG