Stichwort: Tierhalterhaftung

I. Sachverhalt

Beteiligt waren auf der einen Seite derkleine  Hund des Klägers, auf der anderen einer großer Hund des Beklagten. Zuerst beschnupperten sich beide Tiere, kurz darauf  begannen die Hunde zu raufen. Vergeblich der Kläger dazwischen zugehen und die erregten Tiere zu trennen.

II. Entscheidung

Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter in der Regel sogar ohne Verschulden. So zum Beispiel dann, wenn sein Hund unvermittelt mit einem kleinen Artgenossen zu raufen anfängt und ihn verletzt, so das Landgericht Flensburg, Urt. v. 1.2.1998 – 1 S 119/95-. Geht bei einem solchen Kampf der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen, um ihn aus seiner bedrohlichen Lage zu befreien, und wird er bei dem Rettungsversuch gebissen, so kann er vom Halter des Angreifer-Hundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen. Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht. Es verurteilte deshalb den Eigentümer des aggressiven Hundes zum vollen Schadensersatz und wies den Einwand, der Verletzte habe sich den Biss durch sein unbedachtes Eingreifen selber zuzuschreiben, als unbegründet zurück.Es kommt auch nicht darauf an, welcher Hund den Kläger gebissen hat.

III. Praxistipp

Der Tierhalter haftet für das Verhalten seines Tieres und der Kläger hat daher einen Anspruch auf Schmerzengeld. Denn gerade deshalb, weil das tierische Verhalten vielfach unberechenbar und nicht steuerbar ist, hat der Gesetzgeber die Tierhalter-Haftung als „Gefährdungshaftung“ ausgestattet (§ 833 BGB). Das bedeutet, dass ein Tierhalter für das Verhalten seines Tieres selbst dann haftet, wenn ihm persönlich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten ist.