I.              Entscheidung

Zur Darlegung eines Mietmangels, bei andauerndem Hundegebell, ist die Vorlage eines „Bellprotokolls“ nicht nötig. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 268/11, entschieden. Teilen Sie unser Die Kündigung ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Ein Recht zur Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB bestand nicht, da ein Mietrückstand aufgrund der bestehendenMietminderung nicht vorlag.

Da die Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag muss er nicht angeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist die Vorlage eines detaillierten „Protokolls“ nicht erforderlich. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände des Auftretens derartiger Beeinträchtigungen ohnehin naheliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29.02.2011 – VIII ZR 155/11 = NJW 2012, 382).

II.            Praxistipp

Ein „Bellprotokoll“ ist nicht erforderlich, da nach Auffassung des Bundesgerichthofs es keiner weitergehenden Angaben zur Dauer des Bellens bedurfte, zu dessen Verteilung über den Tag sowie zur Lautstärke des Hundelärms und damit auch nicht eines „Bellprotokolls“.