Zahlreiche Unternehmen unterliegen nicht der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der IHK, und müssen die Mitgliederbeiträge nicht entrichten.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Az.: 5 B 49/07) entschied, dass selbst eine Rechtsanwaltsgesellschaft zur Mitgliedschaft verpflichtet ist und das OVG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 A 10282/10) bestätigte die Rechtssprechung, dass dies verfassungsgemäß und mit dem Europarecht konform sei.

Auch Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht konnten die Pflichtmitgliedschaft nicht beenden. (Az.: 1 BvR 1806/98)

Die Rechtslage bei Alten- und Pflegeheimen ist indes nicht so eindeutig, wie man es im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen annehmen mag. So ist es gelungen eine unserer Mandantinen, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, von der Beitragspflicht zu befreien.

Ein vollständiger Austritt aus der IHK erscheint jedoch unmöglich, obwohl sie kein Beitrag mehr entrichten muss.

Alexander Koehler stud. jur. MLU Halle – Wittenberg