Stichwort: Wohneigentumsrecht

I. Sachverhalt

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Land Sachsen-Anhalt hat seit dem 21. Dezember 2009 für alle Wohnungen, mit einer Übergangsfrist für Bestandsbauten vor dem 21.12.2009 bis zum 31.12.2005, die Pflicht zur Installierung von Rauchmeldung als vorletztes Bundesland eingeführt. Vorgeschrieben ist, dass je ein Rauchmelder für das Kinderzimmer, das Schlafzimmer und die Flure, die als Rettungsweg dienen eingebaut werden müssen, dies ergibt sich aus § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung.

In dem konkreten Fall hat nun eine Wohneigentümergemeinschaft den Einbau von Rauchmeldern beschlossen und der Erwerb sollte aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die jährlichen Wartungskosten auf die Eigentumseinheiten verteilt werden.

II. Entscheidung

Die Beschlusskompetenz der Wohneigentümergemeinschaft ergibt sich aus§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handle es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, da Adressat der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu deren Einbau die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit seien. Jedenfalls aber handle es sich um eine sonstige Pflicht, die von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden könne. Ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum liege nicht vor, da es im Wohnungseigentumsrecht nicht ungewöhnlich sei, dass sich Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinde. Hinzu komme, dass die Feuerversicherung einheitlich für das Gesamtgebäude abgeschlossen werden muss.

Die Frage, ob den Wohnungseigentümern die Kompetenz zusteht, die Nachrüstung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu beschließen, war allerdings umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 nunmehr entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau von Rauchwarnmeldern  in Wohnungen beschließen können, wenn das Landesrecht dies vorschreibt. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum, sondern im Gemeinschaftseigentum, das Gericht hat allerdings diese Frage offen gelassen.

III. Praxistipp

Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder, so dass auch die Nachsorge von einen derartigen Beschluss mit umfasst ist.

Siehe hierzu auch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.09.2011 – 1 S 171/11 das darauf abstellt, dass der Vermieter von Wohnraum berechtigt ist, die Kosten für die Anmietung, den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern in den vermieteten Wohnungen als Betriebskosten umzulegen; es handelt sich insoweit um „sonstige Betriebskosten“ i.S.d. § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung.