In dem vorliegenden Fall war der Antragsteller von seinem Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen für die von ihm bewohnte Wohnung, die separat angemietete Garage und von Rücklastschriftgebühren sowie auf Räumung der Wohnung verklagt worden. Er beantragte vor dem Sozialgericht Stuttgart, das Jobcenter im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Übernahme der Schulden und Gerichtskosten zu verpflichten. Zur Begründung führte er aus, dass ihm sein Vermieter signalisiert habe, im Falle des Ausgleichs der rückständigen Mieten und Anwalts- und Gerichtskosten in seiner Wohnung verbleiben zu dürfen.

 I.              Entscheidung

Eine Übernahme von Schulden zur Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit durch das Jobcenter setzt voraus, dass die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Mietschulden aus einem separaten Garagenmietvertrag sowie Prozess- und Anwaltskosten des Vermieters stellen jedenfalls keine übernahmefähigen Mietschulden dar. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 20.02.2012, Az.: S 25 AS 796/12 ER. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass nach dem SGB II zwar auch Mietschulden darlehensweise übernommen werden könnten, jedoch nur, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die Übernahme von Mietschulden nur dem Zweck diene, die bisherige Wohnung zu erhalten. Eine Heilung der fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände sei hier jedoch nicht mehr in Betracht gekommen. Auch durch eine Übernahme der Mietschulden hätten die vom Vermieter aufgestellten Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht erfüllt werden können, da dieser auch die Begleichung der Schulden aus dem Garagenmietvertrag und der Prozess- und Anwaltskosten verlangt habe, bei denen es sich nicht um übernahmefähige Mietschulden handele.

II.            Praxistipp

Eine Übernahme von Schulden durch das Jobcenter zur Abwendung einer drohenden Wohnungslosigkeit setzt voraus, dass die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist, nur dann besteht eine Pflicht zur Bezahlung der Mietschulden. Das Jobcenter verweigert daher zu Recht die Übernahme von Mietschulden.

Im zugrunde liegenden Fall war den Mietern das Trocknen von Wäsche nach dem Mietvertrag in der Mietwohnung untersagt. Woraufhin die Mieter einen Kellerraum zum Wäschetrocknen nutzten. Der neu in den Mietvertrag eingetretene Vermieter entfernte die dort angebrachten Wäscheleinen und verbat den Mietern den Raum zum Trocknen der Wäsche zu nutzen. Die Mieter klagten daraufhin auf Wiederanbringung der Wäscheleinen.

I.              Entscheidung

Die Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs und deshalb, so das Amtsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 29.03.2012, Az.: 91 C 6517/11, kann eine vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit für einen Nebenraum vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Wenn dem Mieter gemäß dem Mietvertrag das Trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Teilen Sie unser Wissen:Das Amtsgericht gab den Mietern Recht. Der Vermieter hat die Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist durch Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten. Da den Mietern das Wäschetrocknen nach dem Mietvertrag nicht gestattet wird, muss der Vermieter dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung stellen. Denn die Möglichkeit des Trocknens gehört zum Kernbereich des Mietgebrauches bei der Vermietung für Wohnzwecke.

Unabhängig davon, zählt die seit fast 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Eine abweichende Regelung wäre deshalb nur im Einverständnis beider Parteien im Wege einer entsprechenden einvernehmlichen Änderung des Mietvertrages möglich gewesen.

Die Mieter können auch nicht dazu verpflichtet werden, sich einen Trockner oder Flügelwäscheständer anzuschaffen.

II.            Praxistipp

Der Vermieter hat sich an die sich herausgebildete Praxis im konkreten Mietobjekt zu halten.