Das Bundessozialgericht hält es für grundsätzlich zulässig, den Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wobei sich eine positive Bleibeprognose sowohl aus dem rechtlichen Aufenthaltsstatus als auch aus den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts ergeben kann.

II. Entscheidungsgründe:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundessozialgerichts festgestellt. Die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes schließt die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a des Aufenthaltsgesetzes vom Bezug des Elterngeldes aus.

In dem Vorlagebeschluss hat das Bundessozialgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, ohne sich hinreichend mit der nach seinen eigenen Prämissen maßgeblichen fachrechtlichen Ausgangslage auseinanderzusetzen. Dies genügt nicht den Darlegungserfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Richtervorlage in ständiger Rechtsprechung anlegt, so der Beschluss vom 04.12.2012 – 1 BvL 4/12 -.

§ 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) regelt, inwieweit ausländische Staatsangehörige zum Bezug von Elterngeld berechtigt sind. Inhaber einer – mit dem gleichen Gesetz eingeführten – Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) waren insoweit nicht anspruchsberechtigt. Nach § 104 a AufenthG konnten geduldete Ausländer, die sich am 1. Juli 2007 seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik aufgehalten hatten, unter Bedingungen eine bis 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.