Stichwort: Ausländische Fahrerlaubnis

Das VG Neustadt( Weinstraße)  hat am 10.9.2014 – 3 L 767/14.NW-  entschieden, dass ein Inhaber einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis, der nicht belegen kann, dass er in dem Ausstellerstaat einen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum begründet hatte, nicht zum Führen eines KFZ im Bundesgebiet berechtigt ist.

Der Kläger wies sich bei einer Verkehrskontrolle durch eine im Mai 2012 in ausgestellte Fahrerlaubnis aus. Er hatte aber ununterbrochen seine Wohnanschrift in Deutschland.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach gelte die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Ein ordentlicher Wohnsitz sei gegeben, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, während mindestens 185 Tagen im Jahr im Ausstellerstaat wohne.

Diese Regelungen stünden mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöse, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH spreche hier sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von dem Kläger erfüllt worden sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.