Entnommen aus: „Nachbesserung und Verbesserung im Kauf“ Prof. Dr. Peter Mankowski, NJW 2011 S. 1025- 1029.

 

Wir alle kennen es, das Auto muss für eine Reparatur in die Werkstatt und Teile müssen ersetzt werden. Der Mechaniker unseres Vertrauens erledigt die Arbeiten nicht nur zur vollsten Zufriedenheit, sondern setzt als Austauschteil eines aus der folgenden Serie ein, da das Originalteil nicht mehr lieferbar ist. Er verbessert durch den Einsatz des Ersatzteiles aus einer neuen Serie folglich das Auto, obwohl lediglich die Reparatur des kaputten gewünscht war.

 

Im ersten Moment freut sich der Kunde, liegt die Reparatur im Rahmen der Garantie oder Gewährleistung, so denkt er sich, bekommt er das neue bessere und teurere Ersatzteil ohne die Kosten dafür tragen zu müssen.

 

Dieses Gefühl hält meistens bis zum Empfang der Rechnung an. Die Werkstatt will ihre „zusätzliche Leistung“ bezahlt haben. Die Frage die sich nun stellt ist: Muss der Kunde dieses neue verbesserte, aber teurere Ersatzteil bezahlen?

 

Der dargestellte Fall unterliegt der Pflicht zur Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung

gem. § 439 Abs. 1 BGB mit dem Zusatz einer Verbesserung. Sollte das kaputte Teil im Neuzustand nicht mehr bei dem Hersteller erhältlich sein, so muss die Werkstatt die Kosten für das Austauschteil der neuen Bauserie tragen. Die Kosten, welche für die Nachbesserung unabweisbar, erforderlich sind, trägt immer der Verkäufer bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB. Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Fristen des § 438 BGB und nicht nach der Verfügbarkeit der Originalteile, d.h. die Kosten für die Verbesserung muss der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der Frist nicht vergüten.

 

Genauso verhält es sich bei ungewollten unbestellten Zusatzleistungen, wie einem kostenpflichtigen Ölwechsel. Diese ungewollte Leistung muss der Kunde ebenfalls nicht bezahlen, § 241a BGB.

Der Kunde akzeptiert auch mit der Entgegennahme der Rechnung nicht die Mehrforderung. Die Erfüllungshandlung ist in der Regel kein Anerkenntnis und damit keine Vertragsgrundlage.

 

Stimmt der Kunde allerdings dem Ölwechsel zu, und sei es  nur aus Höflichkeit, ist hierin ein erweiternder Änderungsvertrag zu sehen, der den Kunden verpflichtet die Verbesserung zu bezahlen.

Ferner trifft den Kunden eine Zahlungspflicht für Kosten von Verschleißteilen, die sowieso angefallen wären, bzw. bei Schäden, die der Kunde selbst zu verantworten hat.

 

Dem Mechaniker ist somit zu raten, dem Kunden immer vor Austausch der Teile, um sein Einverständnis zu bitten, damit im Nachhinein  keine Kostenprobleme entstehen.

 

Der Kunde sollte gegen Werksattbetreiber vorgehen, die obwohl es ihrer Nachbesserungspflicht unterfällt, Bezahlung verlangen,  um keine oder ungewollten Kosten tragen zu müssen.

 

Marie Sophie Jänsch
stud. jur. 

Alexander Koehler  
stud. jur.