I.              Entscheidung

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt. Dies entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 20.04.2012, Az.: 474 C 2793/12. Eine Optische Beeinträchtigung stellt keine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar. Teilen Sie unsWenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen, da diese die Wohnung auch nur unzureichend heizen würden. Das Amtsgericht sprach daher dem Vermieter den rückständigen Mietzins zu.

Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Die Minderungsbefugnis eines Mieters sei dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde.

II.            Praxistipp

Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reicht ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen.