Die Kosten der Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern sind „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV.

 

Sachverhalt / Problemstellung

Jährlich sterben in Deutschland mehrere Hundert Menschen bei über 200.000 Wohnungsbränden, Tausende erleiden schwere Verletzungen. Etwa drei Viertel der Opfer werden im Schlaf überrascht; sie werden zu 95% nicht Opfer der Flammen, sondern einer Rauchvergiftung. Als Konsequenz sind immer mehr Bundesländer dazu übergegangen, die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vorzuschreiben und auch Nachrüstungspflichten vorzusehen. Will der Vermieter solche Warnmelder einbauen, stellt sich nicht nur die Frage, ob der Mieter dies dulden muss, es geht auch um den Umfang der Kosten, die auf den Mieter abgewälzt werden können.

Im vorliegenden Fall wollten die Vermieter entsprechend der Landesbauordnung die Wohnung ihrer Mieter mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Diese Geräte sollten allerdings nicht gekauft, sondern angemietet werden. Die anfallenden Miet- und Wartungskosten sollten im Wege der Betriebskostenumlage von den Mietern aufgebracht werden. Da diese der Umlage widersprachen, erhoben die Vermieter Feststellungsklage.

 

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Anders als das AG Schönebeck, Urt. v. 04.05.2011 – 4 C 148/11, gab das Landgericht Magdeburg der Klage in vollem Umfang statt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mietvertrag zwar keine Kostenumlage vorsehe, dies aber bei Betriebskosten, die im Anschluss an eine Modernisierung entstehen, auch nicht erforderlich ist, BGH, Urt. v. 27.06.2007 – VIII ZR 202/06. Weiter stellte sich das Landgericht auf den Standpunkt, dass zu den Betriebskosten nicht nur die Wartungskosten, sondern auch die Mietkosten gehören. Sie entstünden dem Vermieter laufend und hätten auch einen Bezug zu den Nebenkosten.

Dass Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern grundsätzlich zu dulden haben, entspricht deshalb wohl der herrschenden Meinung.

 

Auswirkungen für die Praxis

Wenn der Vermieter seine Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausstattet, müssen Mieter sich darauf einstellen, die damit verbundenen Wartungskosten zu tragen. Zu der Frage, ob bei Anmietung der Geräte auch die Mietkosten umlagefähig sind, ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen, denn es besteht die Möglichkeit der Revision.