Stichwort:  Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls waren Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ die farbigen Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 Euro auf.

II. Entscheidung

Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 – hervor. Das Gericht hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

III. Praxistipp

Der Bundesgerichtshof hat damit die Grenze deutlich gemacht, nachdem er zugelassen hat, dass eine Wohnung, die zurückgegeben wird, nicht unbedingt nur weiß sein muss, sondern auch leichte Pastelltöne aufweisen kann. Das Urteil ist auch eine weitere Ausgestaltung des Themas „Schönheitsreparatur“ beim Auszug des Mieters.

Der Vermieter darf deshalb Schadensersatz für die Beseitigung der für breite Mieterkreise nicht akzeptablen Art der Dekoration verlangen.