Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Wohnung der Klägerin und sie minderte wegen Mängeln der Wohnung, die monatliche Miete von 304 Euro in den Monaten August 2005 bis Februar 2006 jeweils um 64 Euro und von März bis Juni 2006 um monatlich 104 Euro. Die Miete setzte sich in dieser Zeit aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 250 Euro und einer Betriebskostenvorauszahlung von 53 Euro zusammen. Die Klägerin machte schließlich Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen geltend.

Ihre Berechnung der Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen beruhe darauf, dass die Klägerin die Mietminderung der Beklagten anteilig auf die Nettomiete und die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet und in der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten, nur die entsprechend der Minderung reduzierten Vorauszahlungsbeträge gegenüber dem (ungeminderten) Jahresbetrag der auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten in Ansatz gebracht habe.

I.              Entscheidung

Bei der Berechnung der Betriebskosten im Falle geminderter Miete muss der Vermieter die entsprechend der Minderung reduzierten Vorauszahlungsbeträge den ebenfalls um den Mietminderungsbetrag reduzierten Jahresbetrag der zu zahlenden Betriebskosten gegenüberstellen. Betriebskosten müssen genau so wie die Nettomiete um den Minderungsbetrag reduziert werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.04.2011, Az.:  VIII ZR 223/10. – Die Miete einschließlich aller Nebenkosten ist Bemessungsgrundlage der Mietminderung.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass trotz der von der Beklagten vorgenommenen Minderung die Vorauszahlungen in ungeminderter Höhe in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen seien. Der Senat habe nicht, wie die Revision meine, in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773) entschieden, dass ein Betrag, den der Mieter wegen einer von ihm beanspruchten Minderung von der monatlichen Miete einbehalte, anteilig sowohl auf die Nettomiete als auch auf die geschuldete Betriebskostenvorauszahlung angerechnet werden müsse. Er habe sich in diesem Urteil für die Wohnraummiete gemäß der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, nach der die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB sei und dies unabhängig davon gelte, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet würden (BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 225/03).

Auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebskosten ist entsprechend des Mietminderungsanspruches zu reduzieren

Da sich die Minderung, soweit sie gerechtfertigt wäre, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten beziehe, könne erst aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten abschließend ermittelt werden, ob hinsichtlich der Gesamtmiete unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Minderung noch eine Nachforderung des Vermieters oder ein Guthaben des Mieters bestehe. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe ungerechtfertigt den anteilig geminderten Betriebskostenvorauszahlungen einen ungeminderten Jahresbetrag der auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten gegenüber gestellt. Dabei habe die Klägerin verkannt, dass bei einer anteiligen Anrechnung der Minderung auf die Betriebskostenvorauszahlungen auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebskosten entsprechend zu reduzieren sei. Eine etwaige Nachforderung der Klägerin sei am einfachsten dadurch zu berechnen, dass die von der Beklagten im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der von ihr geschuldeten Gesamtjahresmiete; Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich der abgerechneten Betriebskosten abzüglich des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrages; gegenübergestellt würden.

II.            Praxistipp

Miete und Betriebskosten sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesondert zu berechnen und auszuweisen. Teilen Sie unser Wissen:Vorauszahlungen sind in ungeminderter Höhe in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen.