Stichwort: Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung des Beklagten, wobei sich die Wohnung im Dachgeschoss eines Hauses befindet, dass während des Krieges beschädigt worden war, so dass es im Jahr 1952 wieder neu aufgebaut worden ist. Er beanstandete eine unzureichende Schallisolierung seiner Dachgeschosswohnung und hat die Miete um 25 % gemindert.

II. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.06.2013 –  VIII ZR 287/12 bei der Beurteilung des Vorliegen eines Mangels der Mietsache, wenn Parteiabreden zu Beschaffenheit der Mietsache fehlen, entschieden, dass die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter geschuldet werden. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäuden geltende Maßstab anzulegen, so dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat. Der Mieter kann daher nur erwarten, dass der Tritt-und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahme von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudestruktur her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderungen des Gebäudes vergleichbar sind.

III. Praxistipp

Der Mieter einer Wohnung kann eben nur erwarten, dass der Tritt-und Luftschallschutz den geltenden Vorschriften entspricht, die zurzeit des Baus des Hauses gehalten haben. Ein anderer Tritt- bzw. Luftschallschutz liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind.