Stichwort: Prozesskostenhilfe

I.              Sachverhalt 

Eine Münchner Mieterin wurde von ihrer Vermieterin vor dem AG München auf Zahlung rückständigen Mietzins verklagt. Sie hatte jeweils Teile der monatlichen Miete einbehalten, so dass schließlich ein größerer Rückstand nicht bezahlt worden war. Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufwiese. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche befände sich Schimmel, der durch im Herbst neu eingebaute Fenster verursacht würde. Die Heizkörper in der Wohnung würden sich ohne ihr Zutun abkühlen bzw. auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm werden, so dass es im Wohnzimmer kalt sei. Während des Prozesses beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch diejenigen für den Sachverständigen, der ihre behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Das Gericht bewilligte die Prozesskostenhilfe. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die Mieterin hier unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache. Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase das Heizkörperventil abdrehe.

II.            Entscheidung

Das AG München hat in seinem Urteil vom 08.10.2012 – Az.: 461 C 31177/10 – die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete verurteilt und hob auch darüber hinaus den Beschluss auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich gemäß § 124 Nr. 1 ZPO wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat.

III.           Praxistipp

Die Angaben zur Gewährung der Prozesskostenhilfe müssen richtig sein, da ansonsten auch noch eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung wegen Prozesskostenbetrug droht.