Stichwort: Allgemeines Gleichstellungsgesetz

I.              Sachverhalt

Die Klägerin des Sachverhaltes hat u.a. an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie nicht. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die Klägerin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Im April 2010 bewarb sie sich erfolglos für eine Festanstellung. Ende Juni 2010 teilte die Beklagte ihr mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus den befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängern werde. Die Klägerin erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen. Sie macht geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden, weil ihr diese – unzutreffend – eine Weltanschauung unterstellt habe. Die Beklagte habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Ihre Entlassung sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte angenommen habe, „sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“. Die Beklagte habe sie daher wegen einer unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert.

II.            Entscheidung

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadens­ersatz­ansprüche nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine „Weltanschauung“, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2013 – 8 AZR 482/12 -.

III.           Praxistipp

Die Klägerin hätte ihren Anspruch konkreter darlegen müssen und letztendlich dem Gericht beweisen müssen, dass sie diskriminiert worden sei. Wie in jedem Verfahren, trägt der Kläger die Darlegungs-und Beweislast und nur in Ausnahmefällen kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Darlegungs-und Beweislast dem Beklagten auferlegt werden kann. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, da die Klägerin diesen Grundsatz nicht nachgekommen ist.