Stichwort: Wohnraummietrecht

I.              Sachverhalt

In dem Fall minderte eine Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen der unzureichenden Beheizung ihres Wohnzimmers. Bei über dem Gefrierpunkt liegenden Außentemperaturen betrug die Zimmerwärme 17 bis 18 °C. Bei Außentemperaturen von minus 3 °C lag die Raumwärme nur bei 16 °C. Die Mieterin meinte, die unzureichende Beheizung sei auf Mängel der Heizung zurückzuführen. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

II.            Entscheidung

Erreicht die Zimmertemperatur im Wohnzimmer bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt nicht mehr als 18 °C, so rechtfertigt dies eine Minderung der Miete um 16 – 17 %, so die bereits vor vielen Jahren ergangene Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 03.11.1960 Az.: 19 S 143/60. Der Mieterin habe nämlich das Recht zur Minderung der Miete zugestanden. Dabei habe es keine Rolle gespielt, ob die mangelnde Beheizbarkeit auf Mängel der Heizung beruhten oder auf sonstige Umstände. Denn allein durch die niedrigen Temperaturen im Wohnzimmer sei die Mietsache mit einem Mangel behaftet gewesen. Dieser Mangel habe die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt.