Stichwort:  Wohn- und Teilhaberecht (Heimrecht)

I. Sachverhalt

Einem 94-jähriger Heimbewohner wurde fristlos gekündigt, da er angeblich eine Mitbewohnerin sexuell belästigt habe. Nach Aussage zweier Zeugen soll er einer demenzkranken Heimbewohnerin über die Brust gestreichelt haben, woraufhin diese angefangen haben soll zu weinen. Der gekündigte Heimbewohner stritt die sexuelle Belästigung ab. Er behauptete, er habe der Heimbewohnerin nur tröstend über den Arm gestreichelt, da diese geweint habe. Dabei habe er möglicherweise unbeabsichtigt die Brust berührt.

II. Entscheidung

Kommt es in einem Heim zu einer sexuellen Belästigung durch einen Heimbewohner, so verletzt er gröblich seine Pflichten aus dem Heimvertrag und kann daher fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen, Urteil vom 18.03.2013, Az.: 1 O 181/12 hervor.

Die fristlose Kündigung der Heimleitung ist wirksam gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Heimbewohner die Brust der Mitbewohnerin ohne ihre Zustimmung massierte. Dadurch habe er seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden konnte und eine fristlose Kündigung daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen  gerechtfertigt war.

Dem Heimbewohner habe die vertragliche Nebenpflicht getroffen, so das Landgericht weiter, die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner des Heims nicht zu verletzen. Gegen diese Pflicht habe er jedoch verstoßen.

III. Praxistipp

Eine fristlose Kündigung wäre auch nach dem Wohnformen – und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt und das Urteil macht deutlich, dass man auch im ohne Alter die Regeln des Anstandes in einem Heim befolgen muss. Gröbliche Pflichtverletzungen können sich nicht nur aus sexuellen Belästigungen, sondern auch aus alkoholbedingten Verfehlungen oder anderen Sachverhalten ergeben.