Wie der Volksstimme auf Seite 1 am Dienstag, den 26 Januar 2016, zu entnehmen ist, beabsichtigt der Innenminister die Abwasser- und/oder Trinkwasserverbände per Erlass aufzufordern, das Eintreiben der Beiträge bis auf weiteres auszusetzen. Das Aussetzen bedeutet nicht das endgültige Aus für die Beitreibung, sondern es wird solange unterbrochen bis ein umfassendes juristisches Gutachten hier Klarheit bringt. Es kann also durchaus sein, dass nach der Landtagswahl am 13. März. 2016 das juristische Gutachten eine andere Entscheidung bringt.
Trotz des Gutachtens sollten Kläger gegen die Bescheide somit nicht in Jubel verfallen, noch sind die Bescheide nicht aufgehoben und bereits gezahltes Geld nicht auf dem Konto. Sollte das Gutachten die Durchsetzung der Abwasserbeiträge für rechtswidrig erklären, so werden höchstwahrscheinlich die Zweckverbände die Bescheide aufheben und bereits gezahlte Gelder zurückerstatten.

I. Das Ergebnis des Gutachtens ist, dass die Bescheide rechtswidrig sind

Man muss sich jetzt auch im Klaren über die Konsequenzen für die einzelnen Grundstückseigentümer, die einen entsprechenden Bescheid erhalten haben, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, ob schon bezahlt worden ist und welcher Status das Verfahren schon erreicht hat, werden. Fraglich ist auch, wer die Kosten übernimmt, falls ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden ist. Auszugehen ist von der Tatsache, dass es alle diejenigen betrifft, die bereits einen Bescheid erhalten haben. Diejenigen, die vergessen worden sind und keinen Bescheid erhalten haben, haben seit dem 31.12.2015 sowieso nichts mehr zu befürchten.

1. Bezahler ohne Widerspruch

Dieser Personenkreis kann erwarten, dass die Verbände ihnen das Geld zurückerstatten.

2. Bezahler mit Widerspruch

Auch diese Personen erhalten ihr Geld zurück und sind so zu behandeln wie die erste Fallgruppe.

3. Grundstückseigentümer, die einen Widerspruch eingelegt haben und einen Rechtsanwalt hierzu beauftragt haben

Unabhängig, ob der Widerspruch vollständig erfolgreich ist oder nicht, erhalten diese Leute ihr Geld zurück, dass sie an die Verbände bezahlt haben. War der Widerspruch erfolgreich, so muss der Verband die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. War der Widerspruch nur teilweise erfolgreich, so müsste nunmehr der Verband auch diese Kosten ersetzen, und sich dann beim Land schadlos halten. Angesichts der Komplexität des Sachverhaltes erscheint die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht unbillig, so dass die Grundstückseigentümer diese Kosten nunmehr erstattet bekommen entweder direkt vom Land oder von dem Verband, der sich dann Geld vom Land zurückholen kann.

4. Grundstückseigentümer, die sich mit ihrem Bescheid im gerichtlichen Verfahren befinden und einen Rechtsanwalt beauftragt haben

Der Rechtsanwalt muss eine Erledigungserklärung abgeben und das Gericht muss nach § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Beschluss über die Kosten treffen, der sich am möglichen Ausgang des Verfahrens orientiert. Da davon auszugehen ist, dass alle Bescheide zurückgenommen werden, kann die Kostenentscheidung nur so ergehen, dass das Gericht dem beklagten Verband mit den Kosten belastet. Die Kosten des Rechtsanwaltes und die Gerichtskosten werden dann dem Verband auferlegt, der sich dann an das Land wenden kann, um die Kosten wieder zurück zu erhalten.
Das Land täte gut daran, eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der Kostenübernahme abzugeben, da das Land auch verantwortlich ist, für den Zustand der nunmehr entstanden ist. Das Gesetz, das zur Erhebung der Beiträge geführt hat, ist im Landtag am 18.12.2014 beschlossen worden, so dass Parlament und Regierung daran beteiligt sind. Beide müssen nun auch dafür Sorgen, dass die Bürger wieder so gestellt werden, als wäre das Gesetz niemals in Kraft getreten.

II. Das Ergebnis des Gutachtens ist, dass die Bescheide rechtmäßig sind

Für den Fall, dass das juristische Gutachten des Ministeriums für Inneres zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwassergebührenbescheide rechtmäßig sind, sind die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht verloren. Ich empfehle allen Lesern hierzu einen Blick in Art. 83 Abs. 2 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Richter unabhängig sind und somit das Gutachten des Ministerium sie nicht bindet.
Eine endgültige Lösung wird es somit erst geben, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt, die die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabebescheide abschließend klärt.