Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.2010 – 6 C 12/09 sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob PCs als Rundfunkempfängergeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechtes anzusehen sind.

Im konkreten ging es um die Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer Rechtsanwaltskanzlei, die wie heute allgemein üblich PCs für ihre tägliche Arbeit verwendet und die mit einem Internetzugang ausgestattet sind.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den konkreten Nutzer, sondern nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist lediglich auf die technische Eignung des Gerätes zum Empfang der Rundfunkdarbietungen abzustellen. Ausreichend ist daher schon die bloße Möglichkeit, dass der PC in der Lage ist Rundfunkdarbietungen empfangen zu können.

Der Entscheidung ist aus der Sicht der Gebührenzahler zuzustimmen, trägt sie doch dazu bei, weitere Geräte der Rundfunkgebührenpflicht zu unterziehen. Auf der anderen Seite ist allerdings schwer einzusehen, dass ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger Beschäftigter nach einem langen Arbeitstag noch am PC Fernsehen schaut. Es kann in der heutigen Zeit auch nicht differenziert werden nach unterschiedlichen technischen Möglichkeiten, sondern ausreichend ist, ob die bloße Möglichkeit besteht, mit dem PC ein Gerät zu betreiben, was als Rundfunkempfänger geeignet ist.